Gemeinde - Kur und Verkehrsverein
Hauptstr. 1
34537 Bad Wildungen
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Beitrittserklärung
Satzung
des Gemeinde-, Kur- und Verkehrsvereins Reinhardshausen e.V.
§ 1 Name, Sitz und Zweck
Der Verein führt den Namen Gemeinde-, Kur- und Verkehrsverein Reinhardshausen e.V.
Er ist in das Vereinsregister eingetragen und hat seinen Sitz in Bad Wildungen-Reinhardshausen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Natur-, Landschafts- und Heimatpflege, sowie auch der Heimatkunde.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Aktionen Saubere Landschaft sowie Instandhaltung der Wanderwege und deren Beschilderung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede Person, auch juristische Personen, werden, die bereit ist, den Verein bei seinen Aufgaben zu unterstützen.
2. Über die Aufnahme als Mitglied, die schriftlich zu beantragen ist, entscheidet der gesamte Vorstand.
3. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod,
b) durch Austritt, der nur schriftlich zum Schluss eines Kalanderjahres zulässig ist und spätestens einen Monat vorher erklärt werden muss,
c) durch Ausschluss aus wichtigem Grund.
4. Über den Ausschluss eines Mitgliedes beschließt der Gesamtvorstand nach Anhörung des Beirates, und zwar aus wichtigem Grund. Als wichtiger Grund gelten insbesondere Zuwiderhandlungen gegen Vereinszwecke, falls ein Mitglied mit der Entrichtung fälliger Vereinsbeiträge trotz Mahnung länger als ein Jahr im Rückstand ist oder Kriterien, die für die Aufnahme eines Mitgliedes maßgebend waren, nachträglich entfallen sind. Vor dem Ausschluss muss das Mitglied gehört werden.
5. Bewährte Mitglieder können auf Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Der Vorstand kann auch Ehrungen in anderer Form vornehmen.
§ 3 Erlöschen der Rechte und Ansprüche
Mit dem Austritt oder Ausschluss erlöschen alle aus der Vereinszugehörigkeit sich ergebenden Rechte oder Ansprüche.
§ 4 Beiträge
Die Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
Über die Beiträge verfügt der Vorstand.
§ 5 Vorstand
1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahl soll im ersten Quartal des Jahres stattfinden. Die Art der Wahl bestimmt der Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter ist der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, im Falle ihrer Verhinderung der Schriftführer oder Kassierer oder deren Stellvertreter.
2. Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Schriftführer
d) dem stellvertretenden Schriftführer
e) dem Kassierer,
f) dem stellvertretenden Kassierer
Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schriftführer.
Jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
3. Zur Beratung und Unterstützung des Vorstandes wird von der Mitgliederversammlung ein Beirat gewählt. Die Zahl der Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Beirat soll nach Möglichkeit alle Bevölkerungsschichten erfassen. Er wird ebenfalls alle zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt.
4. Sofern sie Mitglieder des Vereines sind, gehören außer den gewählten Mitgliedern, dem Beirat als geborene Mitglieder an:
a) der jeweilige Kurdirektor der Bad Reinhardsquelle GmbH,
b) alle Magistratsmitglieder und Stadtverordnete in Bad Wildungen,
c) die jeweils in Reinhardsausen tätigen Pfarrer.
5. Beim Ausscheiden einzelner Vorstandsmitglieder vor Ablauf der Wahlzeit, wählt der Vorstand kommissarische Ersatzmitglieder.
Beim Ausscheiden des Vorsitzenden soll jedoch die Ersatzwahl durch die Mitgliederversammlung erfolgen. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, vor Ablauf der Wahlperiode ggf. einen neuen Vorsitzenden zu wählen.
6. Die Mitgliederversammlung wählt alle zwei Jahre zwei Kassenprüfer. Diese dürfen weder dem Vorstand noch dem Beirat angehören.
§ 6 Mitgliederversammlung
1. Alljährlich findet, möglichst im ersten Quartal, eine Mitgliederversammlung statt. Außerdem ist eine Mitgliederversammlung nach dem Ermessen des Vorstandes, wenn das Interesse des Vereines es erfordert, oder auf Verlangen des zehnten Teiles der Mitglieder, einzuberufen. Die Einladung / Berufung erfolgt durch den Vorstand und soll möglichst eine Woche vorher, in dringenden Fällen zwei Tage vorher, schriftlich, unter Mitteilung der Tageordnung, erfolgen.
2. Die Mitgliederversammlung beschließt über:
a) die Wahl des Vorstandes, mit Ausnahme von § 5 Abs. 5,
b) den Tätigkeitsbericht des Vorstandes,
c) die Vorlage der Jahresrechnung,
d) die Entlastung des Vorstandes,
e) die Änderung der Satzung,
f) die Auflösung des Vereines.
3. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, sowie zur Änderung des Zweckes des Vereines und zur Auflösung des Vereines, ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich. Im Übrigen werden Beschlüsse durch Stimmenmehrheit gefasst.
4. Die Verhandlungen und Beschlüsse der Vorstands- und Vereinsversammlungen werden durch den Schriftführer niedergeschrieben und vom Schriftführer und vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden unterzeichnet.
5. Das Stimmrecht kann auch durch einen, mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertreter ausgeübt werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Wahlen das Los, in anderen Fällen der Vorsitzende.
§ 7 Auflösung des Vereines
1. Über die Auflösung des Vereines müssen der Vorstand, oder ein Drittel der Mitglieder einen schriftlichen Antrag stellen. Bei Abstimmung über diesen Antrag muss eine drei Viertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder erreicht werden.
2. Im Falle einer Auflösung fällt das gesamte vorhandene Vermögen, nach Abwicklung aller Verbindlichkeiten, an die Stadt Bad Wildungen mit der Auflage, dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecken, insbesondere zur Natur- und Landschaftspflege im Stadtteil Reinhardshausen zu verwenden.
Die Neufassung der Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 20.März 2003 beschlossen.
Gerhard Koppitz Elke Ulrich
Vorsitzender Schriftführerin